Satzung dbb jugend hessen (Download) 
Stand: 20.05.2021

§ 1 Name und Zusammensetzung

(1) Die Deutsche Beamtenbund Jugend Hessen – im Folgenden dbb jugend hessen genannt – ist der Zusammenschluss aller in den Mitgliedsverbänden des Deutschen Beamtenbundes Landesbund Hessen – im Folgenden dbb Hessen genannt – organisierten Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.
(2) Die dbb jugend hessen gliedert sich in Kreis- und Bezirksjugendgruppen.
(3) Die Satzung des dbb Hessen ist für die dbb jugend hessen rechtsverbindlich.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die dbb jugend hessen hat ihren Sitz innerhalb der hessischen Landesgrenzen, derzeit in Frankfurt am Main.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe

(1) Die dbb jugend hessen führt ein Jugend- und Gewerkschaftsleben nach eigener Ordnung mit selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugend- und Gewerkschaftsarbeit und verwendet die ihr zur Verfügung stehenden Geldmittel in eigener Verantwortung.
(2) Die dbb jugend hessen bekennt sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist parteipolitisch unabhängig.
(3) Die dbb jugend hessen hat die Aufgabe, die Interessen der jungen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und im privatisierten Dienstleistungssektor zu vertreten.

Dazu zählen insbesondere:
•    Erziehung junger Beschäftigter zu verantwortungsbewussten und freiheitsliebenden Staatsbürger*innen.
•    Förderung des Bewusstseins der Verpflichtung gegenüber Volk und Staat.
•    Staats-, tarif-, berufs- und verbandspolitische Schulungs- und Bildungsarbeit.
•    Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Jugendorganisationen und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen.
•    Weiterentwicklung des Jugendrechts, des Jugendschutzes und der Jugendpflege.
•    Geistige, kulturelle und sportliche Betreuung.

§ 4 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder der Mitgliedsverbände des dbb Hessen sind bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ohne eigene Erklärung Mitglied der dbb jugend hessen.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder der dbb jugend hessen haben das Recht, die von ihr geschaffenen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und die Pflicht, deren Ziele zu fördern und zu unterstützen.

§ 6 Organe

Die Organe der dbb jugend hessen sind:
a)    Landesjugendtag (LJT)
b)    Landesjugendausschuss (LJA)
c)    Landesjugendleitung (LJL)

§ 7 Landesjugendtag

(1) Der Landesjugendtag ist das oberste Organ der dbb jugend hessen. Er findet alle vier Jahre statt. Auf Verlangen von mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Landesjugendausschusses, muss die Landesjugendleitung einen außerordentlichen Landesjugendtag einberufen.
(2) Der Landesjugendtag setzt sich aus dem Landesjugendausschuss und den stimmberechtigten Delegierten der Fachjugendverbände zusammen. Anfallende Kosten übernimmt die dbb jugend hessen.
Die Delegierten werden wie folgt ermittelt:
1.)    Grundlage für die Berechnung der Zahl der Delegierten ist die jeweilige Mitgliederzahl am 1. Juli des Kalenderjahres, das dem Jahr des Landesjugendtages vorangeht.
2.)    Für je angefangene 100 Mitglieder kann der Fachjugendverband eine*n stimmberechtigte*n Delegierte*n entsenden.
3.)    Die ersten 100 Mitglieder vertritt das Mitglied des Landesjugendausschusses.
4.)    Stichtag für die Meldung der Mitgliederzahlen ist nach vorheriger Aufforderung durch die Landesjugendleitung jeweils sechs Monate vor dem Landesjugendtag. Erfolgt diese Meldung nicht rechtzeitig, wird die Zahl der Delegierten auf einen Pflichtdelegierten festgesetzt.
(3) Die Mitglieder der Landesleitung des dbb Hessen sind zur Teilnahme am Landesjugendtag berechtigt und können sich mit beratender Stimme einbringen.
(4) Die Landesjugendleitung hat Zeit, Ort und Tagungsordnung für den Landesjugendtag festzusetzen und als Voranzeige drei Monate vor dem Termin zu veröffentlichen.
(5) Anträge zum Landesjugendtag können von den Mitgliedern des Landesjugendausschusses gestellt werden. Diese sind spätestens sechs Wochen vor dem Landesjugendtag schriftlich bei der Geschäftsstelle der dbb jugend hessen einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Landesjugendtag. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge sind schriftlich dem Landesjugendausschuss mindestens drei Wochen vor dem Landesjugendtag bekannt zu geben.
(6) Der ordnungsgemäß einberufene Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Die Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landesjugendtag wird ebenfalls beschlussunfähig, wenn weniger als zwei Drittel der zu Beginn des Landesjugendtages festgestellten stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit eines ordnungsgemäß einberufenen Landesjugendtages übernimmt der Landesjugendausschuss die Aufgaben des Landesjugendtages zur verbindlichen Beschlussfassung.
(7) Ausscheidende Mitglieder der Landesjugendleitung bleiben bis zum Ende des Landesjugendtages stimmberechtigt.

§ 8 Aufgaben des Landesjugendtages

(1) Der Landesjugendtag hat folgende Aufgaben:
1.)    Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes der Landesjugendleitung.
2.)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen.
3.)    Beschluss über die Entlastung der Landesjugendleitung.
4.)    Wahl der Landesjugendleitung für die Zeit bis zum nächsten Landesjugendtag.
5.)    Wahl von mindestens zwei Ersatzvertretern*innen.
6.)    Wahl von zwei Kassenprüfer*innen.
7.)    Wahl eines*r Vertreter*in der Kassenprüfer*innen.
8.)    Behandlung von Satzungsänderungen.
9.)    Behandlung vorliegender Anträge.
(2) Der Landesjugendtag kann weitere Themen behandeln, sofern diese rechtzeitig aus dem Personenkreis der stimmberechtigten Delegierten angemeldet wurden oder spätestens am Tagungstag mit Mehrheitsbeschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Die Wahl des*der Vorsitzenden der dbb jugend hessen erfolgt in geheimer Wahl. Alle übrigen Wahlen können offen vorgenommen werden.
(4) Sofern nach Abs. 1 Nr. 5 keine oder nicht ausreichend Ersatzvertreter*innen gewählt werden, hat der Landesjugendausschuss der dbb jugend hessen spätestens neun Monate nach dem Landesjugendtag die Ersatzvertreter*innen zu wählen.

§ 9 Landesjugendausschuss

(1) Der Landesjugendausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern der Landesjugendleitung
b) den Vorsitzenden der dbb Kreis- und Bezirksjugendgruppen
c) den Landes- bzw. Bezirksjugendleiter*innen der Mitgliedsverbände des dbb Hessen.
(2) Eine Vertretung zu Abs. 1 a) entfällt. Die Mitglieder nach Abs. 1 b) und c) können sich durch eine*n stimmberechtigte*n Beauftragte*n vertreten lassen.
(3) Die Landesjugendleitung hat Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung des Landesjugendausschusses festzusetzen. Anfallende Kosten übernimmt die dbb jugend hessen.
(4) Die Sitzungen des Landesjugendausschusses können in digitaler Form stattfinden, wenn nicht von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendausschusses widersprochen wird. Abstimmungen und Wahlen können ebenfalls in geeigneter Form digital bzw. während einer digitalen Sitzung verbal oder durch Handzeichen durchgeführt werden, wenn keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendausschusses widerspricht.

§ 10 Aufgaben des Landesjugendausschusses

(1) Der Landesjugendausschuss hat folgende Aufgaben:
1.)    Behandlung aller Fragen der Jugend- , Verbands- und Organisationsarbeit, sowie Beratung und Beschlussfassung tariflicher und besoldungsbezogener Angelegenheiten,
2.)    Entgegennahme des Jahresabschlusses und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
3.)    Beratung und Unterstützung der Landesjugendleitung bei der Durchführung ihrer Aufgaben,
4.)   Ergänzungswahlen von Mitgliedern der Landesjugendleitung für die Dauer bis zum nächsten Landesjugendtag, sofern ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit ausgeschieden ist,
5.)   Festsetzung von Höhe und Dauer der Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen.
(2) Der Landesjugendausschuss muss drei Monate nach dem Landesjugendtag einberufen werden, wenn sich Aufgaben nach § 7 Abs. 6 letzter Satz ergeben. Ansonsten tritt der Landesjugendausschuss mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
(3) Tritt der Fall des § 11 Abs. 4 oder Abs. 5 ein, hat der Landesjugendausschuss die Nachwahl eines Mitglieds der Landesjugendleitung zeitnah durchzuführen.
(4) Auf Verlangen von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder muss der Landesjugendausschuss durch die Landesjugendleitung, gegebenenfalls durch die Landesleitung des dbb Hessen, einberufen werden.

§ 11 Landesjugendleitung

(1) Die Landesjugendleitung besteht aus:
a)    der*dem Vorsitzenden
b)    drei stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem*der Schatzmeister*in
(2) In der Landesjugendleitung sollten Beschäftigte aus Kommunen, Land und Bund vertreten sein. Wenn möglich sollen auch Tarifkräfte der privatisierten Bereiche der Landesjugendleitung angehören.
(3) Der*Die Vorsitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, ihre persönliche Haftung gemäß § 54 BGB ist ausgeschlossen.
(4) Scheidet ein Mitglied der Landesjugendleitung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so rückt mit Beschluss des Landesjugendausschusses ein*e auf dem Landesjugendtag gewählte*r Ersatzvertreter*in in die Landesjugendleitung nach.
(5) Scheidet der*die Vorsitzende bzw. der*die Schatzmeister*in vor Ablauf der Wahlzeit aus, so nimmt einer der stellvertretenden Vorsitzenden dessen Aufgaben bis zur nächsten Sitzung des Landesjugendausschusses wahr. Der Landesjugendausschuss wählt dann ein Mitglied der Landesjugendleitung zur*zum Vorsitzende*n bzw. Schatzmeister*in.
(6) Steht kein*e auf dem Landesjugendtag gewählte Ersatzvertreter*in für das Amt zur Verfügung, so wird der Landesjugendausschuss ermächtigt, auf seiner nächsten Sitzung einen*eine geeignete*n Nachfolger*in in die Landesjugendleitung zu wählen.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder der Landesjugendleitung läuft bis zur Entlastung der Landesjugendleitung durch den Landesjugendtag. Dabei ist es unerheblich, ob die einzelnen Mitglieder der Landesjugendleitung direkt auf dem Landesjugendtag oder nachträglich durch den Landesjugendausschuss gewählt wurden. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Den Mitgliedern der Landesjugendleitung kann in begründeten Ausnahmefällen eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen beschließt der Landesjugendausschuss.
(9) Zur Unterstützung und Erledigung ihrer Aufgaben kann die Landesjugendleitung Vertreter*innen aus dem Personenkreis des § 4 mit einstimmigem Beschluss kooptieren. Der Beschluss über die Kooptierung ist vom Landesjugendausschuss mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Die Mitgliedschaft der kooptierten Mitglieder der Landesjugendleitung kann durch die Landesjugendleitung beendet werden, wenn die Aufgaben, für die die Kooptierung erfolgte, erledigt sind.

§ 12 Aufgaben der Landesjugendleitung

(1) Die Landesjugendleitung setzt die Beschlüsse des Landesjugendtages und des Landesjugendausschusses entsprechend ihrer Möglichkeiten um. Die laufenden Geschäfte werden von dem*der Vorsitzenden wahrgenommen. Zur rechtsgültigen Vertretung der dbb jugend hessen ist der*die Vorsitzende oder ein*e Stellvertreter*in berechtigt. Die Aufgaben der Mitglieder der Landesjugendleitung werden durch einen Aufgabenverteilungsplan geregelt. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Landesjugendleitung tritt nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal im Jahr – zusammen. Die Sitzungen der Landesjugendleitung können in digitaler Form stattfinden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Landesjugendleitung widerspricht. Beschlüsse und Abstimmungen können ebenfalls in geeigneter Form digital bzw. während einer digitalen Sitzung verbal oder durch Handzeichen durchgeführt werden, wenn keines der stimmberechtigten Mitglieder der Landesjugendleitung widerspricht.
(3) Die Mitglieder der Landesjugendleitung sind berechtigt, an den Sitzungen und Versammlungen der Fachjugendverbände und der dbb Kreis- und Bezirksjugendgruppen teilzunehmen.
(4) Die Landesjugendleitung kann Ersatzvertreter*innen und kooptierte Mitglieder zur Unterstützung ihrer Aufgaben heranziehen. Ersatzvertreter*innen werden dann wie Mitglieder der Landesjugendleitung tätig.
(5) Verstößt ein Mitglied der Landesjugendleitung oder ein*e Ersatzvertreter*in wiederholt gegen seine*ihre Pflichten, so kann ihn*sie der Landesjugendausschuss nach Anhörung mit Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von seinem*ihrem Mandat entbinden.
(6) Aufgabe der Landesjugendleitung ist es, tarifliche Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

§ 13 Kreis- und Bezirksjugendgruppen

(1) Die dbb Kreis- und Bezirksjugendgruppen sollen dem Bereich der Kreis- und Bezirksverbände des dbb Hessen entsprechen. Durch sie werden die Jugendgruppen der Mitgliedsverbände und ihre Einzelmitglieder betreut.
(2) Die praktische Jugendarbeit vollzieht sich auf Kreis- und Ortsebene. Am Aufbau und an der Förderung der Jugendgruppen beteiligen sich die Mitgliedsverbände des dbb Hessen.
(3) Über die Zusammenarbeit gibt die Landesjugendleitung entsprechende Empfehlungen.

§ 14 Kreisjugendtag und Kreisjugendleitung

(1) Der Kreisjugendtag setzt sich aus allen Mitgliedern der dbb Kreisjugendgruppen zusammen. Der Kreisjugendtag tritt alle vier Jahre vor dem Landesjugendtag zusammen.
(2) Die Aufgaben des Kreisjugendtages entsprechen sinngemäß den Aufgaben des Landesjugendtages gem. § 8 Ziffer 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 10.
(3) Die Kreisjugendleitung besteht aus:
a)    dem*der Vorsitzenden
b)    dem*der stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem*der Schatzmeister*in
Die Wahl von Beisitzer*innen ist möglich.
(4) Die Wahl des*der Vorsitzenden einer Kreisjugendgruppe erfolgt in geheimer Wahl. Alle übrigen Wahlen können offen vorgenommen werden. Des Weiteren sind die Bestimmungen über den Landesjugendtag und die Landesjugendleitung sinngemäß anzuwenden.
(5) Der*die Vorsitzende am Sitz eines Bezirkes des dbb- Landesbundes Hessen ist zugleich Vorsitzende*r der dbb-Bezirksjugendgruppe.
(6) In dem Fall, dass sich die dbb Kreis- bzw. Bezirksjugendgruppe auflöst oder zur Verfügung gestellte Gelder nicht auf Anforderung zurückgegeben werden, ist dem*der Schatzmeister*in der dbb jugend hessen Kontovollmacht über das Konto der dbb Kreis- und Bezirksjugendgruppe zu erteilen.
(7) In besonderen Fällen kann die Landesjugendleitung die Kreisjugendleitung zu einer Sitzung oder den Kreisjugendtag einberufen.

§ 15 Abstimmungen

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Abstimmungen offen. Auf Antrag hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der (abgegebenen) gültigen Stimmen zählen Stimmenthaltungen nicht.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der zu Beginn des Landesjugendtages festgestellten Stimmenanzahl.

§ 16 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Zur Verfolgung, Unterstützung und Bekanntmachung ihrer Arbeit und Ziele leistet die dbb jugend hessen Öffentlichkeitsarbeit. Dazu kann sie sich aller Medien der Öffentlichkeitsarbeit bedienen. Sie ist dem dbb Hessen und dem Landesjugendausschuss bekannt zu machen.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit der Fachjugendverbände und der dbb Kreis- und Bezirksjugendgruppen sollte der Landesjugendleitung bekannt gemacht werden.
(3) Das offizielle Organ der dbb jugend hessen ist der Internetauftritt www.dbbj-hessen.de. Alle Mitgliedsverbände, Kreis- und Bezirksjugendgruppen der dbb jugend hessen sollen sich bei der Ausgestaltung und mit eigenen Beiträgen beteiligen.

§ 17 Besondere Bestimmungen

(1) Mitglieder der Landesjugendleitung, des Landesjugendausschusses und der Kreis- und Bezirksjugendleitungen können älter als 30 Jahre sein.
(2) Die Landesjugendleitung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Berichtigungen der Satzung, die deren materiellen Charakter nicht verändern, von sich aus vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die auf dem Landesjugendtag zu wählenden Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein. Sie haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände der dbb jugend hessen vorzunehmen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 19. März 1971 in Frankfurt am Main durch den Landesjugendtag beschlossen. Sie wurde durch Beschluss des Landesjugendtages am 17. Mai 1977 in Kassel, am 8. März 1985 in Büdingen, am 26. März 1988 in Wiesbaden-Naurod, am 27. Februar 1991 in Wiesbaden-Naurod, am 26. Mai 2000 in Butzbach-Münster, am 5. März 2004 in Ronneburg, am 6. März 2008 in Rotenburg a. d. F., am 27. April 2012 in Frankfurt am Main, am 29.04.2016 in Wiesbaden und am 20.05.2021 in Frankfurt am Main geändert und in vorliegender Fassung mit der satzungsgemäß erforderlichen Mehrheit verabschiedet.
Die Satzungsänderungen treten ab dem 21.05.2021 in Kraft. Diese bedürfen der Zustimmung des Landeshauptvorstandes des dbb Hessen.